Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen

Stand: 18.06.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/52#abs-1 (1) Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/52#abs-2 (2) Die Briefwahlleitung identifiziert die doppelten Stimmabgaben. Sie hat vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine briefliche Stimme abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde. Die Wahlkennzeichen, für die eine briefliche Stimme und zusätzlich eine elektronische Stimme abgegeben wurde, weist die Briefwahlleitung aus.

§ 51 § 53